Muss der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Auflagen zum Brandschutz in allen Betriebsräumen ein Rauchverbot verhängen, unterliegt dies nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dass es bisher nicht zu einem Brand gekommen ist, ist nicht ausschlaggebend. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Magnesiumdruckgusswerk hatte von der örtlichen Kreisverwaltung die Auflage bekommen, eine verbindliche, DIN-gerechte Brandschutzordnung aufzustellen. Ein Sachverständiger, der mit dieser Aufgabe betraut wurde, kam zu dem Ergebnis, dass der Brandschutz im Betrieb nicht ausreichte: Es gab in Innenräumen Raucherräume sowie Raucherecken in den Werkhallen. Zigarettenkippen tauchten an Orten auf, wo sie nichts zu suchen hatten – etwa in Rauchverbotsbereichen und in Mülleimern, in denen auch Pappbecher lagen. Verarbeitungsreste von Magnesium sind aber leicht entzündlich und in den Hallen des Betriebs gab es überall jede Menge davon. Die neue Brandschutzordnung enthielt daher ein striktes Rauchverbot in allen Innenräumen, das der Arbeitgeber auch entsprechend anordnete. Der Betriebsrat ging dagegen vor und beantragte eine einstweilige Verfügung. Der Arbeitgeber habe durch das einseitig verhängte Rauchverbot die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt. Außerdem verstoße das Verbot gegen eine Betriebsvereinbarung, die das Rauchen in bestimmten Bereichen der Gebäude erlaube.
Das Urteil
„Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers“, erläutert Michaela Rassat das Urteil. Im Allgemeinen gelte: Wenn ein Arbeitgeber aufgrund von Brandschutzvorschriften keine andere Wahl habe, als ein umfassendes Rauchverbot zu verhängen, habe der Betriebsrat in diesem Punkt kein Mitbestimmungsrecht. Das Gericht sah darüber hinaus auch keinen ausreichenden Grund für eine einstweilige Verfügung. „Eine solche Verfügung würde das Gericht erlassen, wenn es wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer abwenden möchte“ erläutert die D.A.S. Juristin. Hier musste aber eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligten stattfinden. Das Interesse des Arbeitgebers am Brandschutz, untermauert durch verschiedene Regelwerke zum Umgang mit Magnesium und der dabei bestehenden Feuergefahr, schätzte das Gericht hier höher ein als das Interesse der Raucher am Rauchen. Das Argument des Betriebsrates, dass es bisher nie gebrannt habe, sah das Gericht als irrelevant an.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
„Brandschutz geht – gerade bei der Verarbeitung leicht entzündlicher Materialien – vor Rauchen“, fasst Rassat zusammen. „Zwar kann der Betriebsrat normalerweise bei Fragen mitbestimmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln. Diese Mitbestimmung hat aber Grenzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben keinen Handlungsspielraum mehr hat.“ Arbeitnehmer sollten sich im eigenen Interesse an ein betriebliches Rauchverbot halten: Bei Verstößen kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung berechtigt sein. Kommt es durch unachtsamen Umgang mit Zigarettenkippen in einer Rauchverbotszone zu einem Brand, drohen hohe Schadenersatzforderungen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2. August 2018, Az. 5 TaBVGa 3/18
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