Essen – Nach langer Abstinenz des Gesetzgebers stehen nun wieder einige steuerliche Neuerungen an. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der größte Teil der Vorhaben sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, so dass sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch Änderungen ergeben könnten.
„Die meisten von Ihnen dürften vom Wegfall des Solidaritätszuschlages ab 2021 profitieren. Gut 96 Prozent aller Steuerzahler werden zukünftig besser gestellt sein. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages (Bundestagsdrucksache 597/19) am 29.11.2019 gebilligt. Bis 61.717 EUR Jahreseinkommen müssen Steuerzahler künftig keinen „Soli“ mehr zahlen. Dass allerdings nicht alle Steuerzahler entlastet werden, ist ein Politikum und könnte am Ende sogar zu einer verfassungsrechtlichen Frage werden“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Der Bundesrat hat, ebenfalls am 29.11.2019, dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) zugestimmt. Änderungen bei der Grunderwerbssteuer wurden in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren geleitet.
Der Rentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen enthielt insbesondere Neuregelungen zur Einschränkung von „Sharedeals“ in der Grunderwerbssteuer. Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Sharedeals im Grunderwerbssteuerrecht hat die Bundesregierung bereits am 31.07.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes beschlossen. Die Koalitionsfraktionen verschieben die Reform allerdings auf das erste Halbjahr 2020. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.
Weitere interessante Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2019:
Ehrenamtler und gemeinnützige Vereine wurden besser gestellt. Die Übungsleiterpauschale wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde um 120 EUR auf 840 EUR erhöht. Und für Spenden bis zu 300 EUR ist ein vereinfachter Nachweis eingeführt worden. Bisher liegt die Grenze hierfür bei 200 EUR.
Für Kapitalanleger bringt das Gesetz Nachteile:
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Verluste, die infolge der Ausbuchung wertloser Aktien aus dem privaten Depot oder durch den Verfall von im Privatvermögen gehaltenen Optionsscheinen entstehen, steuerlich abziehbar sind. Diese positive Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ab 2020 wieder kassiert und den Verlustabzug in diesen Fällen nicht mehr zugelassen.
„Im Bereich der Sachbezüge sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vor. Nachdem diese im Regierungsentwurf herausgenommen wurde, ist die Verschärfung in der verabschiedeten Form wieder enthalten. So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44 Euro-Grenze hier anwendbar bleibt. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen)“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Jobticket:
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, werden fortan vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert. Das gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Jobtickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt.
Verpflegungsmehraufwendungen:
Das Gesetz sieht eine Anhebung der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vor. Eine Erhöhung von 24 EUR auf 28 EUR für eine Abwesenheit von 24 Stunden und von 12 EUR auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden.
Elektrofahrzeuge als Dienstwagen:
Das Gesetz sieht eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge vor. Hierzu zählen zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder:
Für Elektrofahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder kann zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des EStG eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Fahrräder:
Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrrads durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrzeug übereignet wird.
Berufskraftfahrer:
Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt.
Weiterbildungsleistungen:
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).
Mitarbeiterwohnung:
Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz, der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist allerdings, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete und diese nicht mehr als 25 EUR/m² ohne Nebenkosten beträgt.
Lohnsteuer-Anmeldung:
Die Lohnsteuer-Anmeldung wird so erweitert, dass die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden muss.
Geldbußen:
Das Gesetz bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So können Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Sonderausgaben:
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Crowdlending:
Das Gesetz sieht eine Anpassung des Kapitalertragssteuerabzuges neuer Anlageformen vor. Künftig unterliegen sollen dem Kapitalertragssteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise „Crowdlending“.
Fondsetablierungskosten:
Entgegen einem Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 26.04.2018) gehören Fondsetablierungskosten zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften:
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.
Zudem weist Steuerberater Roland Franz darauf hin, dass der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht die Einführung eines § 35c EStG vorsieht: Danach sollen erstmals energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden, besonders gefördert werden. Es handelt sich allerdings um ein Gesetzesvorhaben, denn lediglich das Bundeskabinett hat am 16.12.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerecht beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist zurzeit noch nicht abgeschlossen“, so Steuerberater Roland Franz.
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