BFH-Entscheid zu Aufwendungen für ein Erststudium

Essen- Nach langem Hin und Her ist nunmehr entschieden: Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist drauf hin, dass Aufwendungen für ein Master-Studium hingegen beruflich veranlasst und damit als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Erststudium

„Der Bundesfinanzhof in München hat mit seinem am 23.7.2020 veröffentlichten Urteil nun letztinstanzlich und unmissverständlich entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar sind, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Die Einzelheiten: Anfang des Jahres stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fest, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können und dies nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Dem ist der Bundesfinanzhof in München jetzt gefolgt. Sachverhalt: Eine Studentin hatte Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der Bundesfinanzhof in München wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber aufgrund des § 9 Einkommensteuergesetzes gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben (begrenzt auf 4.000 EUR bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 EUR) in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich – wie auch im Fall der Studentin – die Aufwendungen aufgrund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus. Der BFH hat das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

„Somit steht fest, dass Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses daher ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abzugsfähig sind,“ fast Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz zusammen.

Master-Studium

Nach § 9 Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen eines/einer Steuerpflichtigen für seine/ihre Berufsausbildung oder für sein/ihr Studium nur dann Werbungskosten, wenn der/die Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. „Das Finanzgericht hat daher die Kosten eines Master-Studiums zu Recht als Werbungskosten anerkannt, da nach den oben dargelegten Maßstäben mit dem Bestehen des Bachelor-Studiengangs ein Erststudium im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz abgeschlossen ist. Die Aufwendungen für ein Master-Studium sind beruflich veranlasst und damit nach allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

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